Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Für die Dienstleistung PersonalMiete:

1. Allgemeines

Der vorliegende Vertrag bildet die vertraglichen Rahmenbedingungen der jeweils individuell ausgestellten Verleihverträge. Die allgemeinen Vertragsbedingungen werden dem ersten Verleihvertrag beigelegt. Mit der vorbehaltslosen Annahme eines Einsatzes bestätigt unser Kunde (Auftraggeber*), auch für alle zukünftigen Aufträge, Kenntnis über den Inhalt des vorliegenden Vertrages zu haben und diese zu akzeptieren.

2. Inhalt des Vertrages

Die Firma Rhy Personal AG übernimmt den Auftrag, dem Auftraggeber nach Möglichkeit die angeforderte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Wir sichern lediglich die generelle berufliche Eignung der Arbeitskraft zu. Für die Eignung der Arbeitskraft für spezielle Aufgaben haften wir nicht.

Unser Kunde hat die Möglichkeit die Eignung der Arbeitskraft innert den ersten 4 Stunden zu testen.

Entspricht diese nicht seinen Erwartungen, so kann er auf den Einsatz verzichten, ohne dass Ihm daraus Kosten entstehen.

Muss einer unserer Arbeitnehmer während des Einsatzes wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger Gründe die Arbeit ab- oder unterbrechen, so beschaffen wir nach Möglichkeit Ersatz. Irgendwelche Forderungen uns gegenüber sind wegbedungen.

3. Stundentarif und Spesen

Für die geleisteten Arbeitsstunden der von uns zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer ist uns eine Vergütung, gemäss besonderer Abmachung im Verleihvertrag, zu leisten. Der zu entrichtende Stundentarif schliesst alle Sozialleistungen (AHV/IV/EO/ALV-Prämien, Betriebs- und Nichtbetriebs-Unfallversicherung (SUVA), Krankentaggeld-Versicherung, BVG, Zulagen, Auslagen gesetzliche Feiertage und die Ferienentschädigung) ein.

Der festgelegte Stundentarif gilt als während der im Betrieb des Kunden üblichen Normalarbeitszeit. Für Überstunden und Nachtarbeit sind Zuschläge von mindestens 25%, für Sonntagsarbeit Zuschläge von 50% auf den Normalstundentarif zu entrichten.

Ist der Betrieb einem LAV oder einem GAV unterstellt, so gelten hinsichtlich Überstunden dessen Bestimmungen.

Die dem Arbeitnehmer allenfalls entstehenden Spesen werden dem Kunden zusätzlich zu Stundentarif weiterberechnet, sofern diese zwischen dem Kunden und dem (der) Temporär- Mitarbeiter(in) abgesprochen und auf dem Rapport aufgeführt und visiert sind oder diese Bestandteil des Vertrages sind.

Ist der Betrieb einem LAV oder einem GAV unterstellt, so gelten hinsichtlich Spesen dessen Bestimmungen.

Dem Kunden ist es untersagt, direkte Zahlungen an den Arbeitnehmer* zu leisten. Eine Verrechnung mit der vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht ist daher nicht möglich.

4. Arbeitsrapport und Rechnungsstellung

Der Kunde hat dem Arbeitgeber wöchentlich einen Rapport zu unterzeichnen, auf dem die geleisteten Arbeitsstunden sowie allfällige Spesen aufgeführt sind. Aufgrund dieses Rapportes wird dem Kunden Rechnung gestellt, welche innert 10 Tagen rein netto zu begleichen ist

5. Weisungen, Sorgfaltspflicht und Geheimhaltungspflicht

Mit der Annahme eines Einsatzes verpflichten sich Arbeitnehmer* im Namen und auf Rechnung der Firma

Rhy Personal AG bei unserem Kunden zu arbeiten. Während der ganzen Dauer des Einsatzes bleibt die Firma Rhy Personal AG Arbeitgeber*, und sie ist in Fragen betreffend des Arbeitsverhältnisses zuständig. Der Arbeitnehmer* ist verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen unseres Kunden folge zu leisten sowie die ihm zugewiesenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Im weiteren ist er zur Geheimhaltung aller Informationen, die er im Zusammenhang mit einem Einsatz bei einem Kunden von der Rhy Personal AG erlangt, verpflichtet.

*Die Verwendung der männlichen Form ist geschlechtsneutral zu vertehen.

6. Haftung bei Schäden / Verlust von Arbeitsgeräten/-material

Der Auftraggeber* haftet aufgrund seines Weisungsrechtes für das ihm zur Verfügung gestellte Personal genau gleich wie für sein Eigenpersonal. Der Arbeitnehmer* ist lediglich für Schäden verantwortlich, die er absichtlich oder grobfahrlässig dem Einsatzbetrieb zugefügt hat. In keinem Fall kann die Firma Rhy Personal AG für Schäden haftbar gemacht werden.

Für nachweisbaren Verlust von Arbeitsgeräten/-material haftet der Arbeitnehmer selbst. Eine Verrechnung mit allfälligen offenen Rechnungen aus Verleih ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich. Wir empfehlen bei Abgabe und Rücknahme von Arbeitsgeräten/-material jeweils Inventar zu machen.

7. Unfall

Unsere temporären Mitarbeiter/-innen sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gegen Arbeitsunfälle zu schützen. Falls der (die) Arbeitnehmer/-in verunfallt, so hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit bei den Versicherungen das Notwendige veranlasst werden kann. Für Schäden, die aus Nichtbefolgung dieser Meldepflicht entstehen, haftet voll der Kunde.

8. Kündigungsfristen

Bei unbefristeten Einsätzen kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung der folgenden Fristen auflösen:

  • zwei Arbeitstage in den ersten drei Monaten
  • sieben Tage zwischen dem vierten und sechsten Monat
  • ein Monat ab dem siebten Monat

Das befristete Verleihverhältnis endet grundsätzlich automatisch mit Ablauf der Einsatzdauer. Wird der Einsatz stillschweigend verlängert, so gelten die oben genannten Kündigungsfristen.

9. Übernahme in feste Anstellung

Unser Kunde hat die Möglichkeit, unseren Temporär-Mitarbeiter* jederzeit in feste Anstellung zu übernehmen.

Die Übernahme ist kostenlos, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Temporärmitarbeiter einen ununterbrochenen Einsatz von mindestens drei Monaten ausgeführt hat;

gegen Honorar wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Temporärmitarbeiter eine Einen Einsatz von weniger als drei Monaten ausgeführt hat.

In diesem Fall werden die an die Rhy Personal AG auszurichtenden Honorare wie folgt ausgerechnet.

Die Basis von 30% des vereinbarten Stundentarifs wird multipliziert mit der Anzahl Stunden, die zwischen dem Eintrittsdatum der festen Anstellung des Mitarbeiters durch den Einsatzbetrieb und der Ablauffrist der drei Monate hätten erbracht werden müssen (Art. 22 Abs. 4 AVG).

Der Kunde ist verpflichtet, die Absicht einer Übernahme sofort der Firma Rhy Personal AG zu melden.

10. Andere Vereinbarungen

Wurden mit unseren Kunden schriftliche Spezialvereinbarungen getroffen, so ersetzten diese sofern abweichend lediglich die betreffenden Punkte bzw. Paragraphen der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle anderen Punkte bzw. Paragraphen bleiben in Ihrer Gültigkeit bestehen.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Verleihvertrag ist der Einzelrichter des Zivilgerichts Basel-Stadt.

Die Rhy Personal AG